Vergütung
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Die anwaltliche Vergütung richtet sich seit dem 01.07.2004 nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern Anwalt und Mandant
keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Als Vergütungsvereinbarung
kommen insbesondere eine Stundenvergütung oder eine Pauschalvergütung
in Betracht.
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Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bemisst sich nach dem RVG in der
Regel in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach dem
Gegenstands- bzw. Streitwert, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
nach Rahmengebühren. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen
Verbraucher, beträgt die anwaltliche Gebühr seit dem 01.07.2006 bei
einer Erstberatung höchstens € 190,00, bei einer außergerichtlichen
Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens
€ 250,00, sofern für diese Tätigkeiten keine Gebührenvereinbarungen
geschlossen worden sind.
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Bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung wird die Vergütung der
anwaltlichen Leistung u.a. unter Berücksichtigung des voraussichtlichen
notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwands sowie des Haftungsrisikos vorab
pauschal vereinbart, so dass dem Mandanten bereits bei Abschluss einer
derartigen Vereinbarung die Höhe der entstehenden anwaltlichen Vergütung
bekannt ist.
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Bei Vereinbarung einer Stundenvergütung wird die Vergütung der
anwaltlichen Leistung nach einem vorab vereinbarten Stundensatz
berechnet, so dass nur die tatsächlich geleistete anwaltliche
Tätigkeit vergütet wird.
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Nähere und weitere Informationen zu den Anwaltsgebühren hat die
Bundesrechtsanwaltskammer unter
www.brak.de
zusammengefasst. Selbstverständlich informieren wir Sie aber auch im
Wege der ersten Kontaktaufnahme über die Höhe der Vergütung.