Vergütung

  • Die anwaltliche Vergütung richtet sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Als Vergütungsvereinbarung kommen insbesondere eine Stundenvergütung oder eine Pauschalvergütung in Betracht.
  • Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bemisst sich nach dem RVG in der Regel in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nach Rahmengebühren. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher, beträgt die anwaltliche Gebühr seit dem 01.07.2006 bei einer Erstberatung höchstens € 190,00, bei einer außergerichtlichen Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens € 250,00, sofern für diese Tätigkeiten keine Gebührenvereinbarungen geschlossen worden sind.
  • Bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung wird die Vergütung der anwaltlichen Leistung u.a. unter Berücksichtigung des voraussichtlichen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwands sowie des Haftungsrisikos vorab pauschal vereinbart, so dass dem Mandanten bereits bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung die Höhe der entstehenden anwaltlichen Vergütung bekannt ist.
  • Bei Vereinbarung einer Stundenvergütung wird die Vergütung der anwaltlichen Leistung nach einem vorab vereinbarten Stundensatz berechnet, so dass nur die tatsächlich geleistete anwaltliche Tätigkeit vergütet wird.
  • Nähere und weitere Informationen zu den Anwaltsgebühren hat die Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de zusammengefasst. Selbstverständlich informieren wir Sie aber auch im Wege der ersten Kontaktaufnahme über die Höhe der Vergütung.